Drei Jahre sind zuviel
Süddeutsche Zeitung, 26. Januar 2015
Das Aktiengesetz bestimmt, dass Vergleiche mit Vorständen erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs geschlossen werden können. Dr. Kilian K. Eßwein mit einem Kommentar zur gesetzlich vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist am Beispiel der für den 27. Januar 2016 angesetzten Siemens Hauptversammlung und der anstehenden Abstimmung der Aktionäre über den Vergleich mit dem früheren Vorstand Neubürger.