Ohne Ausschreibung in die Immobilie der Wahl
erschienen in Staatsanzeiger, Nr. 18, S. 28
Ohne Ausschreibung in die Immobilie der Wahl
Will ein öffentlicher Auftraggeber einen Mietvertrag abschließen, dann unterliegt er dabei nicht dem Vergaberecht. Ist das anzumietende Gebäude noch gar nicht errichtet, muss er darauf achten, keine Sonderwünsche zu äußern, damit er nicht versehentlich einen Bauvertrag abschließt. Denn dieser wäre ausschreibungspflichtig.
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