Kein generelles Doppelverwertungsverbot!
erschienen bei vpr-online, vpr-Beitrag (Werkstatt) 14.06.2019
VK Südbayern, Beschluss vom 02.04.2019 - Z3-3-3194-1-43-11/18
Ein Verbot der Berücksichtigung derselben Umstände bei der Eignungsprüfung und der Wertung von Zuschlagskriterien nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV besteht außerhalb der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV zu Studien- und Ausbildungsnachweisen und Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung nicht.