Wohnungseigentum – Keine Zustimmung zur baulichen Änderung: Sonderumlagenbeschluss anfechtbar
IMR 2018, 1038
- Wird die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erforderliche Zustimmung versagt, ist der betroffene Eigentümer nach § 16 Abs. 6 Satz 1 WEG nicht verpflichtet, Kosten einer für ihn nutzlosen Maßnahme zu tragen.
- Trotz bestandskräftigen Grundlagenbeschlusses der baulichen Änderung ist der Sonderumlagenbeschluss, der die Kostenverteilung der Maßnahme regelt, anfechtbar.
- Eine Kostenverteilung auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen ist dann unzulässig.
AG Landshut, Urteil vom 20.06.2017 - 14 C 1794/16
WEG § 16 Abs. 6 Satz 1, § 22 Abs. 1
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