Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie auch bezahlt wurde
Bau- und Immobilienrecht
IBR-Beitrag (Werkstatt) vom 18.03.2016
Mehrwertsteuer als durchlaufender Posten, der keinem an der Mängelbeseitigung Beteiligten zugutekommt, kann nur dann als Schadensersatz verlangt werden, wenn sie bezahlt wurde.
OLG München, Urteil vom 15.12.2015 – 9 U 701/13
BGB a.F. § 635